§ 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt den Namen "Verband der Unternehmer e. V.".
Er hat seinen Sitz in Schwerte.
Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verband ist der Zusammenschluss der Unternehmer in Nordrhein-Westfalen.
Er hat den Zweck, die Unternehmer als exponierte Träger freiheitlicher Lebensform in ihrer Stellung in Wirtschaft und Staat zum Wohl der Gesamtheit zu erhalten, zu schützen und zu stärken. Es ist die Aufgabe des Verbandes, die Unternehmer gegenüber dem Land und den Kommunen auf den Gebieten der Wirtschafts-, Steuer-, Sozial- und Gesellschaftspolitik geschlossen zu vertreten, die Unternehmer in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu beraten und ihre Arbeitgeberinteressen wahrzunehmen. Der Verband ist parteipolitisch neutral. Er dient keinen Erwerbszwecken.
§ 3 Verbandsjahr
Das Verbandsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die unternehmerisch tätig ist oder eine solche Tätigkeit anstrebt. Zudem muss die Satzung anerkannt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit Brief an den Vorstand erklärt werden.
Über einen Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
- mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug sind,
- sich unehrenhaft verhalten oder nachhaltig gegen die Satzung verstoßen haben. Ihnen steht das Recht zu, vor dem Vorstand gehört zu werden.
§ 6 Beiträge
Über die Höhe des Beitrages und die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
- wenn es ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Präsidenten festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Ist dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Präsidenten festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand wird von dem Präsidenten gebildet. Der Präsident ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Vorstand ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag muss von 10 % der Mitglieder gestellt werden. In diesem Falle ist eine Mitgliederversammlung nur zur Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Verbandsauflösung über die Verwendung des Verbandsvermögens. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15. September 1993 errichtet.
|