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Vorgesehene steuerliche Änderungen ab 2004

27.09.2003
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2003 vorgelegt. Danach sind ab 2004 u. a. folgende Änderungen vorgesehen:

Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden gehören dann zu den Herstellungskosten, wenn der Nettowert der Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung 15 v. H. des Anschaffungspreises des Gebäudes übersteigt. Ein sofortiger Abzug als Werbungskosten entfällt damit. Weiter sofort abzugsfähig bleiben in den ersten drei Jahren Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG-Entwurf). Damit soll eine frühere Verwaltungspraxis, der der Bundesfinanzhof widersprochen hat, jetzt gesetzlich geregelt werden.

Bescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungen
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen sollen verpflichtet werden, ihren Kunden eine Aufstellung über sämtliche Konten und Wertpapierdepots zu geben. Diese Jahresbescheinigung muss sowohl Angaben über die Höhe der Erträge enthalten als auch Angaben über den Kauf und Verkauf von z. B. Aktien, sodass aus diesen Bescheinigungen auch entnommen werden kann, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorgelegen hat (§ 24 b EStG-Entwurf).

Elektronische Lohnsteuer-Karte
Die Angaben des Arbeitgebers, die er bisher auf der Lohnsteuer-Karte bescheinigt hat, sind durch Datenfernübertragung (Internet) an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn der Arbeitgeber die Lohnabrechnung maschinell erstellt (§ 41 b EStG-Entwurf). Ab 2006 soll dieses Verfahren zwingend für alle Arbeitgeber gelten (Ausnahmen gelten bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten)

Rechnungen und Vorsteuerabzug
Die Voraussetzungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung sollen verschärft werden. Erforderlich sollen zusätzlich folgende Angaben sein (§ 14 UStG-Entwurf):
– Steuernummer des Rechnungsausstellers (auch schon bisher erforderlich, aber derzeit erfolgt bei Fehlen der Steuernummer kein zwingender Verlust des Vorsteuerabzugs)
– Rechnungsnummer als Identifikationsmerkmal der Rechnung

Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
Sowohl für das Doppel einer ausgestellten Rechnung als auch für erhaltene Rechnungen soll eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist gelten (§ 14 b UStG-Entwurf).

Steuerliche Identifikations-Nummern
Jeder Stpfl. (natürliche Personen und Gesellschaften) soll eine neue Identifikations-Nummer erhalten. Diese soll vom Bundesamt für Finanzen erteilt und unveränderlich mit der jeweiligen Person verbunden werden (§§ 139 a ff. Abgabenordnung-Entwurf). Mittelfristig werden diese Nummern die jetzigen Steuernummern ersetzen.

Verkürzte Zahlungsschonfrist
Die Schonfrist von fünf Tagen bei Steuerzahlungen per Überweisung soll auf drei Tage verkürzt werden (§ 240 Abs. 3 Abgabenordnung-Entwurf).

 

 

 

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