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Private PKW-Nutzung mit 1 v. H. vom Bruttolistenpreis

20.09.2003
Nutzt ein Unternehmer einen betrieblichen PKW auch für private Zwecke, hat er den einkommensteuerlichen Gewinn um einen privaten Entnahmewert zu erhöhen

Dieser wird regelmäßig in einem pauschalierten Verfahren mit monatlich 1 v. H. des Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer ermittelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, ist der Listenpreis grundsätzlich einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen, auch wenn durch die Umsatzsteuerpflicht des einkommensteuerlichen Entnahmewertes quasi eine Doppelbelastung entsteht.

Beispiel:
Unternehmer U nutzt im Jahr 2003 einen betrieblichen PKW (Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung: 30.000 Euro) auch für private Zwecke.
Entnahmewert:
1 v. H. von 30.000 Euro 12 Monate = 3.600 Euro
Umsatzsteuer:12
16 v. H. von 3.600 Euro = 576 Euro
zu buchende Privatentnahme 2003: 4.176 Euro
Durch diese Regelung soll der Unternehmer letztlich mit dem Privatnutzer gleichgestellt werden, der auf Anschaffung und Nutzung ebenfalls Umsatzsteuer zu zahlen hat. Ob tatsächlich eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer vorliegt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu entscheiden, da dies für die Berechnung der Einkommensteuer ohne Bedeutung ist.

 

 

 

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