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Abgabe von Steuererklärungen per Telefax

26.03.2003
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Voranmeldung wirksam per Fax an die Finanzbehörde übermittelt werden kann.

Es ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil auf sämtliche Steuererklärungen anwendet, für die das Gesetz „keine eigenhändige Unterschrift“ des Steuerpflichtigen vorschreibt. Danach können insbesondere Umsatzsteuer- Voranmeldungen sowie Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen per Fax eingereicht werden. Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass dies aber z. B. nicht für Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt.

 

 

 

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