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Derartige Zuwendungen bleiben nur dann steuer- und beitragsfrei, wenn alle vergleichbaren Zuwendungen beim Arbeitnehmer den Betrag von 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Sobald diese Freigrenze überschritten wird, ist der zugewendete Vorteil in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird in dem Gutschein die zugewendete Ware nicht konkret bezeichnet, sondern z. B. lediglich der Euro-Betrag angegeben, gilt diese Freigrenze jedoch nicht; in diesem Fall ist der angegebene Geldbetrag in voller Höhe dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Die Finanzverwaltung hat es bislang als nicht schädlich angesehen, wenn neben der konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung auch deren Wert in Euro angegeben wird.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält jeden Monat von seinem Arbeitgeber einen Gutschein zur Einlösung bei einer Tankstelle mit folgendem Text: „Gutschein für 40 Liter Benzin, höchstens für 50 Euro“.
Bislang konnte in diesen Fällen die 50 Euro-Freigrenze angewendet werden. Hiervon ist die Finanzverwaltung jetzt allerdings abgerückt. Danach bleiben Warengutscheine, die nach dem 31. März 2003 eingelöst werden, nur dann bis zur Freigrenze von 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn auf dem Gutschein kein Anrechnungs- oder Höchstbetrag angegeben ist.
Für das Beispiel bedeutet dies, dass der zugewendete Vorteil nach wie vor nach Art und Menge (z. B. „40 Liter Benzin“) bezeichnet werden muss; eine Inanspruchnahme der monatlichen Freigrenze ist allerdings nur möglich, wenn auf die Angabe des Höchstbetrags („50 Euro“) verzichtet wird und der Wert der zugewendeten Ware 50 Euro nicht überschreitet.
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