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Unternehmer (Gewerbetreibende, Freiberufler, private Vermieter mit umsatzsteuerpflichtigen Mietumsätzen) haben in Rechnungen, die sie seit dem 1. Juli 2002 ausstellen, neben der ggf. erforderlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch die ihnen vom Finanzamt erteilte „allgemeine“ Steuernummer anzugeben; bei Gutschriften ist die Angabe der Steuernummer des Gutschriftempfängers (Leistender) erforderlich (§ 14 Abs. 1 a UStG).7 Nach einer ausdrücklichen Anweisung durch das Bundesfinanzministerium hat das Fehlen der Steuernummer in Rechnungen und Gutschriften keine materiellen Folgen, d. h., insbesondere bleibt der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger erhalten.
Eine Oberfinanzdirektion hat aber eine Verfügung erlassen, wonach das Fehlen der Steuernummer „z. B. Zweifel an der Richtigkeit der übrigen Angaben in der Rechnung sowie an der Unternehmereigenschaft“ begründen könne. In solchen Fällen sei daher „der Vorsteuerabzug bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit zu versagen“.
Da offensichtlich Unklarheit über die Folgen der fehlenden Steuernummer in den Rechnungen besteht, ist zu empfehlen, diese Nummer möglichst anzugeben, um den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger sicherzustellen. Umgekehrt sollte darauf geachtet werden, dass in erhaltenen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis die Steuernummer des Lieferanten vermerkt ist.
Ab dem Jahr 2004 soll aufgrund einer EU-Richtlinie die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sein.
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