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Meldungen bei geringfügiger Beschäftigung ab 1. April 2003

15.03.2002
Durch das neue sog. Minijob-Gesetz haben sich nicht nur die Voraussetzungen für das Vorliegen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen geändert, sondern auch das Verfahren.

So sind Meldungen für alle Meldetatbestände ab 1. April 2003 für geringfügig Beschäftigte bei der Bundesknappschaft einzureichen. Hier ist auch der ab April 2003 für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse erforderliche neue Beitragsnachweis zur Anmeldung der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich der 2%igen Pauschsteuer) abzugeben.

Bei über den 1. April 2003 hinaus weiterbestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist eine Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse und eine Anmeldung bei der neuen Einzugsstelle (Bundesknappschaft) allerdings nicht erforderlich. In diesen (Alt-)Fällen ist aber in der nächsten Meldung für den geringfügig Beschäftigten (z. B. Abmeldung bei Ende der Beschäftigung in 2003 oder nächste Jahresmeldung per 31. Dezember 2003) das gesamte Jahresentgelt anzugeben, auch soweit dieses vor dem 1. April 2003 bezogen wurde.

Sofern Arbeitnehmer aufgrund der Neuregelung ab 1. April 2003 erstmals unter die Regelungen für geringfügig Beschäftigte fallen, weil z. B. das Arbeitsentgelt die alte Grenze von 325 Euro übersteigt, nicht aber die neue Grenze von 400 Euro, bleiben diese zunächst versicherungspflichtig und behalten damit auch ihren Versicherungsschutz. Die Betroffenen können aber einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. In diesem Fall wäre eine Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse und eine Anmeldung bei der Bundesknappschaft als geringfügig Beschäftigter erforderlich.

Beim Wechsel von einer versicherungsfreien zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (oder in umgekehrten Fällen) beim gleichen Arbeitgeber hat dieser ab 1. April 2003 eine Meldung mit dem Meldegrund 31 und 11 („Wechsel der Einzugsstelle“) zu erteilen. Dies gilt z. B. bei Arbeitnehmern, die nach altem Recht neben einer Hauptbeschäftigung eine versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben und aufgrund der Neuregelung mit dieser Nebenbeschäftigung versicherungsfrei werden.

Die bisher bei geringfügiger Beschäftigung verwendeten Schlüssel ändern sich grundsätzlich nicht:
Personengruppenschlüssel 109
Beitragsgruppe Krankenversicherung 6
Beitragsgruppe Rentenversicherung:
Arbeiter (Pauschalbeitrag) 5
Angestellte (Pauschalbeitrag) 6
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung 0

Bei der Bundesknappschaft sind die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge von ggf. 11 v. H. (Krankenkasse) und 12 v. H. (Rentenversicherung) für gewerblich geringfügig Beschäftigte anzumelden und abzuführen. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind mit Pauschalbeiträgen von jeweils 5 v. H. für Kranken- und Rentenversicherung in dem vereinfachten (Haushaltsscheck-)Verfahren zu melden. Ebenfalls an die Bundesknappschaft abzuführen ist die pauschale Lohnsteuer von 2 v. H., wenn der Beschäftigte keine Lohnsteuerkarte vorlegt.

Auch für das Lohnfortzahlungsverfahren (Erstattungs- und Umlageverfahren) ist die Bundesknappschaft zuständig. Umlagepflichtig für die geringfügig Beschäftigten sind dabei alle Arbeitgeber, die im vorangegangenen Jahr mindestens für acht Monate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt haben. Der Umlagesatz für die allgemeine Lohnfortzahlung bei Beschäftigung von Arbeitnehmern (U 1) beträgt ab 1. April 2003 1,2 v. H.; für den Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz beträgt der Umlagesatz (U 2) 0,1 v. H.

 

 

 

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